Die starken emotionalen Reaktionen auf Sexualstraftaten sind verständlich: Das Leiden der Opfer ist sehr groß, in die Medien gelangen zumeist Fälle, bei welchen der Täter sein Opfer getötet hat. „Natürlich möchte die Bevölkerung nach den Delikten wissen, wie es dazu gekommen ist. Doch die These des psychisch kranken Sexualstraftäters greift zu kurz und steht auch für ein falsches Bild von Menschen mit psychischen Erkrankungen“, stellte DGPPN-Vorstandsmitglied Dr. Nahlah Saimeh fest.
Keine Zunahme an Sexualstraftaten
Bei Sexualstraftätern handelt es sich um eine sehr heterogene Tätergruppe. Die meisten Delikte werden von psychisch gesunden Tätern begangen. Zu den häufigsten Taten gehören Vergewaltigungen und sexuelle Nötigung, Exhibitionismus und sexueller Missbrauch von Kindern. Rund 0,8 Prozent aller Straftäter, die innerhalb eines Jahres verurteilt werden, haben Sexualdelikte begangen. Obwohl sexuelle Inhalte heute über die digitalen Medien so einfach zugänglich sind wie nie zuvor, kann hier keine signifikante Zunahme beobachtet werden.
„Auch wenn es auf die große Mehrzahl der Fälle nicht zutrifft, können Sexualstraftaten auch mit gravierenden psychischen Störungen im Zusammenhang stehen. Neben sexuellen Präferenzstörungen und Paraphilien können zum Beispiel Persönlichkeitsstörungen, Schizophrenien oder Psychosen eine Rolle spielen. Die Tätertypologie ist bei der Ausrichtung der rückfallpräventiven Therapie entscheidend. Unverzichtbar sind dabei deliktorientierte psychotherapeutische Behandlungsverfahren. Im Falle ausgeprägter sexueller Präferenzstörungen oder Hypersexualität kommen medikamentöse Behandlungsansätze hinzu“, erläutert Dr. Nahlah Saimeh.
Ob und welche Rolle eine psychische Störung bei einer Sexualstraftat gespielt hat, beurteilen in Deutschland die Gerichte. Sie stützen sich dabei auf forensisch-psychiatrische Gutachten. Während schuldfähige Sexualstraftäter ihre Strafe in Justizvollzugsanstalten verbüßen, werden jene, welche die Gerichte aufgrund ihrer psychischen Störung als nicht oder vermindert schuldfähig erklären, in eine Klinik des psychiatrischen Maßregelvollzugs eingewiesen. Die Voraussetzungen dazu sind im Strafgesetzbuch geregelt.
Abgestimmte Behandlungsangebote für Sexualstraftäter
„Der Auftrag des Maßregelvollzugs liegt darin, die Patienten durch differenzierte Behandlungsangebote wieder zu einem straffreien, eigenverantwortlichen Leben in Freiheit zu verhelfen. Die Entlassung erfolgt erst dann, wenn Gutachter bei ihnen kein Risiko mehr für erhebliche Straftaten sehen. Gerade bei Sexualstraftätern wurden hier in den vergangenen Jahren Fortschritte gemacht, die Rückfallquote ist deutlich gesunken und hat sich auf Einzelfälle verringert, die aber leider zum Teil schwerwiegend waren“, erklärte Professor Dr. Henning Saß, Vorsitzender des Beirates der DGPPN. Während die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug bisher unbefristet war, muss diese nach einer aktuellen Novellierung der gesetzlichen Grundlagen nach sechs und zehn Jahren besonders kritisch geprüft werden.
Angesichts der Heterogenität der Tätertypologien bei Sexualdelikten riefen die forensischen Experten auf dem DGPPN Kongress zu einem differenzierten Umgang mit der Thematik auf. „Wer die Sexualstraftäter vorschnell als psychisch krank einstuft, verstärkt dadurch auch die Stigmatisierungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen“ so Professor Henning Saß weiter. Gleichzeitig fordern die Experten, präventive Programme zur Verhinderung von Sexualdelikten weiter auszubauen.
Quelle: Pressemitteilung DGPPN Kongress 2016