Generell verboten werden sollen Konversionsbehandlungen an minderjährigen Personen sowie an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (z. B. Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht – etwa, weil der Behandler sie nicht über die Schädlichkeit der Behandlung aufklärt. Auch das Bewerben, Anbieten und Vermitteln solcher Behandlungen soll untersagt werden.
Das Verbot bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die berufsmäßig handeln, sondern gilt für alle, die zielgerichtet Einfluss auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Betroffenen zu nehmen versuchen. Demnach gilt es auch für Eltern, andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte sowie seelsorgerisch tätige Menschen.
Behandlungen bei Problemen mit der Sexualpräferenz nicht verboten
Das Verbot gilt laut Bundesgesundheitsministerium nicht für Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz (z. B. Exhibitionismus, Pädophilie) und Behandlungen, die der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität einer Person oder ihrem Wunsch nach einem eher weiblichen oder eher männlichen Körperbild zum Ausdruck verhelfen.
Weitere Informationen rund um das Thema:
- Infoportal www.inter-nrw.de
Das Portal versammelt Informationen zu sehr vielfältigen Themengebieten und soll eine Quelle für alle sein, die sich mit dem Thema Inter* befassen. - www.liebesleben.de
- Sexuelle Orientierungen und Identitäten in Psychiatrie und Psychotherapie: www.dgppn.de/die-dgppn/referate/sexuelle-orientierungen-und-identitaeten-in-psychiatrie-und-psychotherapie.html
- Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/konversionstherapienverbot.html