Die Bundesregierung lässt ärztliche Maßnahmen auch ohne Zustimmung und gegen den natürlichen Willen des Patienten (Zwangsmaßnahmen) zur Abwendung erheblichen gesundheitlichen Schadens zu, sofern der Betroffene krankheitsbedingt nicht zustimmen kann und er von diesen Maßnahmen profitiert. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag der Bundesregierung wird endlich die gesetzliche Regelung für eine medikamentöse Behandlung krankheitsbedingt nicht einwilligungfähiger psychisch Kranker geschaffen, die seitens der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (DGPPN) wiederholt dringend angemahnt wurde. Denn psychische Krankheiten können einen Verlust an Einsichtsfähigkeit und an der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung zur Folge haben. Dabei ist es möglich, dass Patienten Behandlungen verweigern, die schwere Krankheitssymptome mindern oder beseitigen, wobei der Nutzen den möglichen Schaden durch Nebenwirkungen überwiegt (meist handelt es sich dabei um Medikamente). Der nun vom Kabinett verabschiedete Änderungsantrag setzt die engen, von Verfassungsgericht und Bundesgerichtshof geforderten Bestimmungen weitreichend um, indem er die Zwangsmaßnahmen nur zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens erlaubt und das Betreuungsgericht Notwendigkeit und Durchführung der Zwangsbehandlung prüfen und genehmigen lässt. Die DGPPN begrüßt den Änderungsvorschlag, da er die gegenwärtig bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit aller Beteiligten zum Nachteil der betroffenen Patienten und deren Angehörigen beendet. Die hohen Hürden, die das Verfassungsgericht für diesen Eingriff in die Selbstbestimmung des Patienten vorgeschrieben hat, wurden von der Bundesregierung in dem Änderungsvorschlag rechtlich weitreichend umgesetzt. Damit werden die Rechte des Patienten deutlich gestärkt. Dies begrüßt die DGPPN. Der Änderungsvorschlag unterstreicht auch nochmals die Bedeutung einer Patientenverfügung. An diese Willenserklärung des Patienten sind Betreuer und behandelnde Ärzte gebunden. Nur wenn für eine spezifische Behandlungssituation keine anderslautende Vorausverfügung vorliegt, kann das Betreuungsgericht eine befristete Behandlung anordnen. Als wenig praxisgerecht erscheint dagegen die Forderung, dass unbeteiligte Sachverständige, die nicht in die Behandlung einbezogen und nicht in der behandelnden Klinik tätig sind, in dem rechtlichen Verfahren gutachterlich tätig werden sollen. Dies wird das gerichtliche Verfahren deutlich verzögern. Es ist zu befürchten, dass stattdessen vermehrt zu einstweiligen Anordnungen gegriffen werden muss, um die notwendige Behandlung zeitnah umsetzen zu können. Erschwerend kommt der Mangel an kompetenten, externen Gutachtern dazu. Dies ist aber nicht im Sinne der Transparenz für den Betroffenen. Die DGPPN fordert, die Begutachtung durch psychiatrisch erfahrene Ärzte als ausreichend anzuerkennen. Quelle: Pressemeldung DGPPN