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Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankungen

Herausgegeben von den Berufsverbänden für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland.

Behandlung psychisch Erkrankter sollte nicht mit Besserung psychisch kranker Straftäter verwechselt werden

Die forensische Psychiatrie befasst sich mit psychisch erkrankten Personen, von denen aufgrund ihrer Erkrankung schwere Straftaten zu befürchten sind. Es handelt sich dabei um Straftäter, die von Gerichten aufgrund ihrer Erkrankung als nicht oder vermindert schuldfähig erklärt wurden. Sie werden im so genannten psychiatrischen Maßregelvollzug in forensisch-psychiatrischen Kliniken behandelt. „Aufgabe der forensischen Psychiatrie ist die Besserung, Sicherung und Rehabilitation dieser Straftäter, von denen schwerwiegende Straftaten zu befürchten sind, durch die Menschen erheblichen Schaden nehmen könnten. Diese ordnungspolitische Aufgabe wird oftmals mit der medizinischen Heilbehandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verwechselt, was erheblich negative Konsequenzen haben kann. So fördert die Verwechslung unter anderem die Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie auch Vorurteile gegen eine fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Psychisch Erkrankte könnten dadurch zögern, fachärztliche Hilfe und Versorgung in Anspruch zu nehmen und Bedenken im Hinblick auf eine Therapie entwickeln“, warnt Prof. Dr. med. Jürgen Müller von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) mit Sitz in Berlin. „In Deutschland erleidet schätzungsweise jeder dritte Erwachsene im Verlauf eines Jahres eine psychische Erkrankung. Grundsätzlich gilt, dass diese umso besser zu behandeln sind, je frühzeitiger die Therapie erfolgt. Auch spielt es für den Behandlungserfolg eine Rolle, inwieweit der Patient Vertrauen in die ärztlich verordneten Maßnahmen hat und diese annimmt und akzeptiert. Fehlinformationen in diesem Zusammenhang gefährden die Versorgung psychisch erkrankter Menschen und sollten unbedingt vermieden werden.“

Psychiatrischer Maßregelvollzug durch Strafgesetzbuch geregelt

Der bestehende Schuld- und Sühnegedanke in unserem Strafrecht setzt voraus, dass Täter beim Begehen einer Straftat um das Unrecht ihrer Tat wissen und nach dieser Einsicht handeln können. Psychiatrische Gutachter helfen den Gerichten dabei, dies zu beurteilen. Eine Schuldunfähigkeit kann beispielsweise dann von einem Gutachter ermittelt werden, wenn einer Person im Rahmen einer akuten Psychose eine als real empfundene Stimme befiehlt, eine Straftat zu begehen. Die Einweisung in den psychiatrischen Maßregelvollzug kann dann vom Gericht vorgenommen werden, wenn vom Täter in Folge seiner Störung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Sie erfolgt auf Grundlage des Strafgesetzbuches. „Bei der Entscheidung über die Einweisung in den psychiatrischen Maßregelvollzug spielt die Prognose über die Gefährlichkeit der Patienten die entscheidende Rolle. Die Verweildauern werden unter anderem von der Diagnose und der Behandelbarkeit der Patienten beeinflusst besonders aber von der zu erwartenden Gefährlichkeit; dabei ist eine Risikoabschätzung obligat“, ergänzt der Experte. „Zu den Krankheitsbildern, die in der forensischen Psychiatrie behandelt werden, gehören Psychosen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, sexuelle Präferenzstörungen und andere psychische Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen. Sie können häufig nicht geheilt, jedoch meist so behandelt werden, dass die Patienten nicht wieder straffällig werden.“ Ziel der forensischen Unterbringung ist die Behandlung der psychischen Störung oder Erkrankung und gleichzeitig dem Betroffenen ein Leben in Freiheit unter Wahrung der berechtigten Schutzinteressen der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Für psychisch kranke Straftäter, die ein erhöhtes Risiko haben, gewaltarme Delikte - wie beispielsweise Diebstähle - zu begehen, gibt es keine rechtlichen Grundlagen zur Einweisung in den psychiatrischen Maßregelvollzug. Auch voll schuldfähige Straftäter, deren Schuldfähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt ist, werden nicht im psychiatrischen Maßregelvollzug behandelt. Sie verbüßen ihre Strafe hingegen in Justizvollzugsanstalten.

In den letzten Jahren hat die Anzahl von behandelten Menschen in der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie stark zugenommen. Gleichzeitig ist aufgrund der gesellschaftlichen Forderung nach mehr Sicherheit die Verweildauer in der Forensik gestiegen. So werden bundesweit aktuell rund 10.000 Patienten in Kliniken auf Grundlage des Strafgesetzbuches behandelt, sowie in der forensischen Nachsorge mehrere tausend Personen ambulant betreut. Die ambulante Nachbetreuung hat sich bundesweit etabliert und arbeitet bei weniger als fünf Prozent Rückfallquote sehr erfolgreich.

Ungeachtet großer Fortschritte in der Behandlung psychisch kranker Straftäter und der sehr niedrigen Rückfallraten sieht die Öffentlichkeit die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug eher skeptisch. Dieses zu Unrecht negative Bild in der Öffentlichkeit wird leider durch Falschinformationen sowie eine einseitige Berichterstattung über Entweichungen oder seltene Zwischenfälle gefördert.

(äin-red) Der Abdruck dieser Pressemeldung oder von Teilen des Artikels ist unter folgender Quellenangabe möglich: www.psychiater-im-netz.org. Bei Veröffentlichung in Online-Medien muss die Quellenangabe auf diese Startseite oder auf eine Unterseite des Patientenportals verlinken. Fotos und Abbildungen dürfen grundsätzlich nicht übernommen werden.