Patienten müssen in eine diagnostische Maßnahme oder eine medizinische Behandlung in aller Regel immer einwilligen und über die Ziele, Risiken und Alternativen aufgeklärt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Patient auch einwilligungsfähig ist. Bei Menschen, die an Demenz erkrankt sind, kann es in bestimmten Erkrankungsstadien und auch -phasen fraglich sein, ob sie noch dazu in der Lage sind, die wesentlichen Behandlungsverläufe überhaupt verstehen zu können und die damit verbundenen Folgen für sich abschätzen zu können. Demenzerkrankungen gehen mit kognitiven Einschränkungen einher, die mit dem Fortschreiten der Erkrankung meist zunehmen. Allein die Diagnose Demenz bedeutet aber nicht, dass keine Einwilligungsfähigkeit mehr gegeben ist, zumal diese Patienten über verschiedene Wege in ihrer Einwilligungsfähigkeit unterstützt werden können. „Für die Planung von medizinischen Maßnahmen ist es rechtlich und ethisch zwingend erforderlich festzustellen, ob ein Patient einwilligungsfähig ist und sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Das trifft auf ärztliche Routinemaßnahmen ebenso zu wie auf größere Eingriffe und langfristige medikamentöse Therapien“, erklärt Prof. Frank Jessen von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) mit Gesellschaftssitz in Berlin. „Grundsätzlich gilt es hierbei, die Autonomie und das Wohl der Patienten zu fördern und nicht einfach «über den Kopf von Patienten hinweg» zu entscheiden. Damit das gelingen kann, sollen möglichst günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden wie z.B. ausreichend Zeit und Ruhe und klare und nicht zu komplexe Kommunikation.“ Die Handlungsfähigkeit in Entscheidungssituationen kann bei Menschen mit Demenz im Erkrankungsverlauf sehr unterschiedlich sein. Sie ist unter anderem abhängig vom Schweregrad der Beeinträchtigungen, der Form der Demenzerkrankung aber auch von der Komplexität des medizinischen Eingriffs, über den aufgeklärt wird. Auch im Tagesverlauf gibt es häufig erhebliche Schwankungen, die bei der Planung von Entscheidungssituationen mit einbezogen werden können.
Spezifische Leitlinie unterstützt medizinische Versorger und bietet Orientierung für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen
Die S2k-Leitlinie «Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen» unterstützt Ärzte und medizinisches Personal im Umgang mit potentiell einwilligungsunfähigen Menschen. Sie gibt in vieler Hinsicht Hilfestellung, wie eine Handlungsfähigkeit in Entscheidungssituationen über medizinische Maßnahmen sichergestellt werden kann, und enthält beispielsweise konkrete Vorschläge für den Ablauf von Entscheidungsprozessen. Weil das Setting in einer Entscheidungssituation Einfluss auf den Entscheidungsprozess und die autonome Entscheidungsfindung hat, sollte es für den Patienten so angemessen wie möglich gestaltet werden. Dabei ist eine wertschätzende, sichere Atmosphäre von großer Bedeutung. Bei der Aufklärung und Prüfung der Einwilligungsfähigkeit kann mit Einverständnis des Menschen mit Demenz auch eine Vertrauensperson zugegen sein. „Damit eine gute Aufklärung des Patienten gelingen kann, ist es möglich, ihn beim Aufnehmen und Abrufen von Information zu unterstützen. Wichtig sind hierbei häufig eine einfache Sprache, ein Anpassen an das Tempo des Betroffenen sowie visuelle und schriftliche Hilfsmittel, die auch eine Zusammenfassung beinhalten sollten“, erklärt Prof. Jessen. „Um den Patienten darin zu unterstützen, Informationen aufzunehmen, kann es hilfreich sein, Gesagtes zu wiederholen.“ Ob alles verstanden wurde, lässt sich im Anschluss durch gezielte Fragen überprüfen. Durch dieses Vorgehen soll der Patient, soweit dies noch möglich ist, in die Lage versetzt werden, die Abwägung des Für und Wider einer bestimmten medizinischen Maßnahme möglichst autonom vornehmen zu können. Mit welcher konkreten Vorgehensweise das letztlich erreicht wird, ist auch vom Einzelfall abhängig. „Es ist gut, dass mit der Leitlinie ein Handlungsrahmen existiert, der Hilfestellungen für eine Entscheidungsfindung von an Demenz erkrankten Menschen gibt“, betont Prof. Jessen. Für Erkrankte, Angehörige und Betreuungsbevollmächtigte bietet die Leitlinie wichtige Informationen und ist eine wertvolle Orientierungshilfe.
Ist eine Person aktuell einwilligungsunfähig, muss geprüft werden, ob für geplante Behandlungen eine Willensäußerung in einer Patientenverfügung niedergelegt wurde. Ferner ist dann immer die Einwilligung eines Stellvertreters einzuholen. Als Stellvertreter kommen ein (Vorsorge-) Bevollmächtigter oder ein vom Gericht bestellter rechtlicher Betreuer infrage.
Die Unterstützung von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen ist eine langfristige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett gerade die Nationale Demenzstrategie verabschiedet, um die Situation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen in allen Lebensbereichen nachhaltig zu verbessern und Betroffenen mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Weiter Informationen:
Leitlinien-Detailansicht: Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen
Wegweiser Demenz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Nationale Demenzstrategie "Bündnis für ein demenzfreundliches Deutschland"
Fragen und Antworten zur Nationalen Demenzstrategie
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