Die Patientenverfügung
Wer nicht möchte, dass Andere bei eigener Entscheidungsunfähigkeit über medizinische Behandlungen befinden, sollte eine schriftliche Patientenverfügung, sinnvoller Weise in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, verfassen.
Das aktuelle Betreuungsrecht, in dem die Patientenverfügung 2009 durch einen neuen Paragraphen im BGB (§1901a), auch als Patientenverfügungsgesetz be-zeichnet) gesetzlich verankert wurde, erreicht damit wichtige Ziele:
- Jeder Erwachsene kann in jeder Situation entscheiden, ob und wie er untersucht bzw. behandelt werden möchte, d.h. seine Selbstbestimmung bleibt gewahrt.
- Ärzte, Pflegepersonal sowie Betreuer bzw. Bevollmächtigte haben klare Handlungsanweisungen, da die dokumentierten Anweisungen bindend sind
- Missbrauch wird verhindert, da bei nicht eindeutigen Festlegungen ein Gericht entscheidet.
Form und Inhalt einer Patientenverfügung
Gemäß BGB (§ 1901a Absatz 1) muss eine Patientenverfügung schriftlich mit vollständiger Unterschrift und aktuellem Datum oder durch ein vom Notar beglaubigtes Handzeichen verfasst werden. Die Verfügung kann jeder Zeit, auch mündlich, widerrufen werden.
In der Verfügung kann man verbindlich - mit möglichst eindeutigen Formulierungen - festlegen, ob man in konkreten Situationen einer medizinischen Behandlung bzw. einem Eingriff zustimmt oder ihn ablehnt. Die Ablehnung gilt nicht nur für tödlich verlaufende Krankheiten oder unumkehrbare Komata (sogenannte Reich-weitenbeschränkung), sondern ebenso für heilende Maßnahmen.
Wird die Verfügung aufgrund einer schweren Erkrankung verfasst, sollte man explizit auf diese eingehen. Der behandelnde Arzt kann hierbei im Vorwege mit Informationen über den Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten, Komplikationen usw. beratend zur Seite stehen.
Außerdem ist es möglich, für einen Bevollmächtigten oder den Arzt Richtlinien bzw. Wünsche zu formulieren. Ergänzend kann bei späteren Interpretationsproblemen die persönliche Meinung zum Sterben bzw. zu ethischen oder religiösen Wertvorstellungen hilfreich sein. Eine Überprüfung und eventuelle Aktualisierung der Verfügung empfiehlt sich in regelmäßigen Abständen, da der Arzt vor deren Anwendung verpflichtet ist Gültigkeit (z.B. eine Witwe ist inzwischen wiederverheiratet) und Übertragung auf die Gegebenheiten (z.B. eine neuartige Behandlungsoption) zu überprüfen.
Die Patientenverfügung sollte an einem schnell auffindbaren Ort hinterlegt und Vertrauenspersonen darüber informiert werden. Bei Einlieferung in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte man auf seine Patientenverfügung hinweisen.
Umfassende Informationen mit Textbausteinen enthält die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesjustizministeriums. Zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beraten auch die Betreuungsstellen der jeweiligen Gemeinde, wo die Unterschriften auch beglaubigt werden können.