Neurologen und Psychiater im Netz

Das Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankungen

Herausgegeben von den Berufsverbänden für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Nervenheilkunde und Neurologie aus Deutschland.

Das Selbstbestimmungsrecht

Unter Selbstbestimmung versteht man die Möglichkeit und Fähigkeit frei gemäß dem eigenen Willen zu entscheiden und zu handeln. Sie ist ein elementares Recht aller Menschen und wird in den ersten beiden Artikeln des deutschen Grundgesetzes garantiert. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht auch im Mittelpunkt medizinischer Entscheidungen. Es bedeutet ganz konkret, dass ein Patient das Recht hat, jeder Untersuchungsmethode sowie operativen, medikamentösen oder sonstigen Therapie bzw. Pflegemaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Sein Wille geht über das, was der Arzt als das Beste für seinen Patienten ansieht. Würde ein Arzt einen Patienten trotz dessen Ablehnung behandeln, macht er sich nach deutschem Recht sogar strafbar, d.h. ihm könnte Körperverletzung vorgeworfen werden.

Der Arzt hat die Verpflichtung, seinen Patienten so ausführlich wie gewünscht, in einer dem Verständnis angepassten Form aufzuklären (Patientenaufklärung). Dazu gehört eine Aussage über die der Situation angemessenste Methode, wobei finanzielle Einschränkungen zunächst keine Rolle spielen dürfen. Auf Grundlage dieser Informationen kann der Patient dann eigenverantwortlich seine Entscheidung treffen.

Die Selbstbestimmung hat dann ihre Grenze, wenn dem Betroffenen die Einsichtsfähigkeit fehlt, d.h. dass er weder in der Lage ist die Aufklärung des Arztes zu verstehen noch eine nachvollziehbare Entscheidung  zu fällen. Das trifft insbesondere bei einer Reihe von psychischen Erkrankungen zu. Kommt der Arzt zu dem Ergebnis, dass sein Patient nicht einsichtsfähig ist, muss er bei Gericht einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsrecht) beantragen. In Zweifelsfällen kann ein psychiatrisches oder neurologisches Gutachten notwendig sein.

Möglichkeiten der Willensbekundung

Die Bekundung der selbstbestimmten Entscheidung kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  • Bei Entscheidungsfähigkeit durch den Patienten selbst, mündlich oder schriftlich
  • Ist der Patient nicht entscheidungsfähig, durch seine in gesunden Zeiten verfasste schriftliche Patientenverfügung

Ist der Patient nicht entscheidungsfähig und liegt keine Patientenverfügung vor, wird eine Entscheidung durch andere gefällt:

  • Durch eine in einer Vorsorgevollmacht benannte Person
  • Liegt keine Vollmacht vor, durch einen gerichtlich bestellten Betreuer
  • Anderenfalls wird der mutmaßliche Wille des Patienten bei den Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen erfragt
  • Ist schließlich dieses auch nicht möglich, entscheidet der Arzt nach bestem medizinischen Ermessen

Die Grundlagen für die Entscheidungsfindung sind in der Patientenakte, auch Krankenakte (Einsichtsrecht in Krankenunterlagen) genannt, festzuhalten.

Sterbehilfe

Vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung wird immer wieder das Thema Sterbehilfe diskutiert. Unter Sterbehilfe versteht man die Unterstützung bei der subjektiven Leidensverkürzung. Voraussetzung ist, dass keine medizinische Maßnahme mehr Heilung oder zumindest ein Aufhalten der Krankheit bringt.

Gemäß ihrer Berufsordnung ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) haben Ärzte die Aufgabe zur Lebenserhaltung, Leidenslinderung und Beistand bei einem menschenwürdigen Sterben. Dazu gehören zwar keine Maßnahmen, die lediglich den Tod hinauszögern, aber auch keine gezielte Hilfestellung bei einer Selbsttötung.

Passive Sterbehilfe

Im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes kann jeder Mensch Art und Ziel seiner Behandlung festlegen. So kann er auch eine Therapie ablehnen, die den Tod lediglich hinausschiebt. Allerdings ist es wichtig, dieses rechtzeitig in einer Patientenverfügung festzuhalten, damit der Arzt bei Entscheidungsunfähigkeit des Patienten alle lebensverlängernden Maßnahmen unterlässt. Die Verfügung gibt dem Arzt gleichzeitig die Garantie, sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen.

Aktive Sterbehilfe

Sie ist in Deutschland strafbar. Dabei ist es unerheblich, ob das Töten auf Verlangen des Sterbenden geschieht oder ohne sein Verlangen. Letzteres kann sogar als Mord geahndet werden.

Indirekte Sterbehilfe

Sie ist straffrei, wenn der Patient entweder in der aktuellen Situation zustimmt oder eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Hierbei handelt es sich um starke Medikamente (z.B. Morphium), die bei einer Palliativtherapie zur Linderung von Schmerzen oder anderen Leiden verabreicht werden. Sie bergen allerdings gleichzeitig das Risiko, dass der Patient u.U. früher stirbt, da sie beispielsweise das Herz-Kreislaufsystem bzw. die Atmung verflachen.

Hilfe zur Selbsttötung

Gibt jemand einem Sterbenden Mittel zur Selbsttötung an die Hand, bleibt dieses grundsätzlich straffrei. Im Rahmen seiner Berufsordnung darf der Arzt seinem sterbenden Patienten Medikamente ausschließlich mit dem Ziel der Linderung des Leidens verordnen, auch wenn diese zur Selbsttötung geeignet sind.

Fachliche Unterstützung: Dr. Jürgen Müller, Göttingen (DGPPN)